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Auf welche Urteile bezieht sich dein Anwalt?  Du musst doch etwas schriftliches bzgl. deiner Anfrage bekommen haben?

Aus meiner Sicht ist das Urteil vom OLG Köln, vom 21.11.2006 - 9 U 76/06 eindeutig:


"Der Begriff der "Fahrveranstaltung, bei der es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt", umschreibt ein "Rennen" i. S. v. § 29 StVO (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 1225 = r+s 1990, 43; Knappmann aaO § 2 b AKB Rn. 62; Stiefel/Hofmann aaO Rn. 154). Die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit muss den Charakter der Veranstaltung prägen und gleichsam das Haupt- und Endziel sein (vgl. OLG Hamm aaO). Eine solche Rennveranstaltung wird zudem dadurch charakterisiert, dass eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Ausweislich der Anmeldung handelt es sich bei der Veranstaltung vom 25. 10. 2003 um ein freies Fahrtraining. Dass die Teilnehmer gegeneinander antreten oder gegen die Stoppuhr fahren, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Fahrten auf einer Formel-1-Grand-Prix-Strecke stattfinden und Streckenposten vorhanden sind, ändert an der Bewertung der Veranstaltung nichts. Der Zeuge C. hat bekundet, dass es Zweck des Vereins P. sei, den Mitgliedern Fahrtraining und Fahrsicherheitstraining anzubieten. Das Verständnis von den Veranstaltungen gehe in Richtung Fahrsicherheitstraining. Der Ablauf einer solchen Veranstaltung beginne mit einer theoretischen Einweisung und anschließend geführten Runden. Hierbei gehe es nicht um beste Rundenzeiten. Sie würden auch nicht gemessen."


Quelle:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2006/9_U_76_06urteil20061121.html


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