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<blockquote data-quote="SkyscraperM2" data-source="post: 314964" data-attributes="member: 13252"><p>Lässt sich pauschal nicht beantworten, grds. besteht im Kaufgewährleistungsrecht ein Vorrang der Nacherfüllung und somit ein Recht zur zweiten Andienung bevor vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann. Das Gesetz geht von einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung im Regelfall beim erfolglosen zweiten Versuch aus (vgl. § 440 BGB), je nach Art und Umstand der Mängel kann auch sofort der Rücktritt erklärt werden, kleinere Kratzer, die sich rückstandslos beheben lassen, werden hierfür mE eher nicht ausreichen. </p><p></p><p>Fahrzeugannahme kann und sollte man bei den genannten Mängeln verweigern bzw. diese zumindest dokumentieren und Annahme nur unter Vorbehalt weiterer Rechte erklären. </p><p></p><p>Auf einen Ausgleich durch Gutschein musst du dich nicht einlassen, "Rabatt" entspricht der mangelbedingten Kaufpreisminderung (vgl. § 441 BGB).</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="SkyscraperM2, post: 314964, member: 13252"] Lässt sich pauschal nicht beantworten, grds. besteht im Kaufgewährleistungsrecht ein Vorrang der Nacherfüllung und somit ein Recht zur zweiten Andienung bevor vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann. Das Gesetz geht von einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung im Regelfall beim erfolglosen zweiten Versuch aus (vgl. § 440 BGB), je nach Art und Umstand der Mängel kann auch sofort der Rücktritt erklärt werden, kleinere Kratzer, die sich rückstandslos beheben lassen, werden hierfür mE eher nicht ausreichen. Fahrzeugannahme kann und sollte man bei den genannten Mängeln verweigern bzw. diese zumindest dokumentieren und Annahme nur unter Vorbehalt weiterer Rechte erklären. Auf einen Ausgleich durch Gutschein musst du dich nicht einlassen, "Rabatt" entspricht der mangelbedingten Kaufpreisminderung (vgl. § 441 BGB). [/QUOTE]
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