Das stell Dir mal nicht so einfach vor bzgl. der Kostenübernahme. Und ob er Dir am Ende wirklich helfen kann?
Gut, mit einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung wäre das Thema (fast) abgehakt.
Ich hatte ja in meinem theoretischen Fall unterstellt, daß ein NfA Abzug gerechtfertigt ist. Bei dem Pflege- und Erhaltungszustand der hier im Forum vertretenen Fahrzeuge ist das eher unwahrscheinlich, dennoch gibt es diese Fälle. Mehr als nur einmal. Ein Beispiel von sehr vielen: Altschäden, Dellen, Kratzer, Steinschlagschäden die bis aufs Blech gehen, oder Reifen, die nur noch 1,7mm Profil haben etc. pp. Bei derartigen Schäden winkt jeder Richter einen NfA Abzug anstandslos durch. Ja, ich weiß, gibt es bei den hiesigen Fahrzeugen eher nicht... Gilt auch nicht, wenn die Stoßstange, das Fahrzeug, meinetwegen schon 12 Jahre alt ist, aber sonst altersgemäß in gutem Zustand ist, und, ganz wichtig!, frei von Schäden ist. Da wird es dann schwierig bis unmöglich für einen NfA Abzug.
Ist die Schuldfrage eindeutig geklärt? Wenn nicht, liegt das anwaltliche Kostenrisiko zumindest im Bereich Deiner Teilschuld nach Prozenten zunächst beim Anspruchsteller, also bei Dir.
Und: Die gegnerische Versicherung weigert sich doch auch gar nicht die Kosten Deiner individuellen Werkstatt zu übernehmen. Sie weist lediglich darauf hin, daß sie dann den NfA Abzug zur Anwendung bringt, und schlägt Dir stattdessen vor, den Schaden in "deren" Werkstatt beheben zu lassen, und verzichtet im Gegenzug auf die Anwendung des NfA Abzugs, oder reduziert ihn deutlich.
Hier liegt aus meiner Sicht auch noch gar kein "Streit" zugrunde der die Hinzuziehung eines Anwaltes rechtfertigt. Konsultierst Du dennoch einen Anwalt, könnte die gegnerische Versicherung unter bestimmten Umständen auch die Kostenübernahme verweigern. Die Versicherung bezahlt ja, will ja bezahlen, darüber gibt es doch gar keinen Dissens. Macht nur ein Angebot. Und wenn Du dann dennoch einen Anwalt konsultierst wird die generische Versicherung diesen nicht bezahlen. Hmhm.
Über welchen Streitwert reden wir denn? Bei einem 20%igen NfA Abzug mag dessen Höhe vlt. knapp oder auch mehr unter 1.000 € liegen. Denke in dem Zshg. bitte unbedingt daran, daß Du auch als Anspruchsteller eine Schadenminderungspflicht hast!
Gut, siehe oben, mit einer Rechtsschutzversicherung ist das alles weit weniger (nicht Null!) problematisch, aber auch da habe ich schon mehr als 1 Pferd vor der Apotheke stehen seh'n...
Ein nettes Telefonat mit dem Schadensachbearbeiter der gegnerischen Versicherung kann Wunder bewirken! Das ist auch nur ein Mensch...