http://www.kfz-vertriebsrecht.at/gesetze/kfz-gvo/?full=130
EU Verordnung VO 461/2010 - KFZ-GVO neu
Daraus geht hervor, dass der Händler angeliefertes Material annehmen
muss! ( Mit Einschränkungen, was auch sonst ist halt eine Verordnung der EU )
Dem Grunde nach soll diese Verordnung vor allem den Wettbewerb zwischen Freien und Vertragswerkstätten ankurbeln. Dazu gehört auch, dass Vertragshändler den Einbau angelieferter Teile nicht verweigern dürfen, so lange diese den Herstellervorgaben entsprechen. Es steht der Werkstatt jedoch frei, nachzuweisen, dass der Einbau, die Befüllung nicht erfolgt, weil die Herstellervorgaben nicht eingehalten werden. Es war nämlich lange ein Argument der großen Hersteller, dass nur von Ihnen freigegebene Teile bestimmter Marken verwendet werden durften, obschon Ersatzteile anderer Zulieferer genau den Herstellervorgaben entsprachen.
Auch wurde den Herstellern der Zahn gezogen, vertraglich die Garantie an die Durchführung der Inspektion in einer Vertragswerkstatt zu knüpfen, was bis dahin noch möglich war, wenn auch nur noch eingeschränkt.
Ferner musst Du differenzieren mit was Du die Werkstatt beauftragst.
Ein Ölwechsel ist eine Dienstleistung und kein Kaufvertrag über X Liter Öl. Die Werkstatt kann Dir anbieten, den Ölwechsel durchzuführen und Dir Ihr Öl zu verkaufen. Sie kann es Dir aber nicht vorschreiben da ansonsten die obige Verordnung umgangen werden würde, wenn Sie den Ölwechsel gleichzeitig mit einem Kaufzwang verknüpft, also quasi die Dienstleistung von einem markengebundenem Kauf von Schmierstoffen abhängig macht.
Das oben gesagte gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine Garantieleistung handelt, denn dann hat der Händler ohnehin die Verpflichtung den Mangel zu beseitigen. Wie er das tut bleibt weitestgehend ihm überlassen und Du kannst ihm keine Vorschriften machen, welches Material er verwendet, da er ja schließlich auch für die Kosten selbst aufkommen muss.