EG-Richtlinie 97/24/EG Kapitel 9
Die EG-Richtline ist bindend, steht über nationalem Recht.
Grob zusammengefasst steht folgendes drin:
Das Prüfgelände muß mindestens die Abmessungen eines Rechtecks haben, dessen Seiten 3 m von den Umrissen des Kraftrads (ausschließlich Lenker) entfernt sind. Innerhalb dieses Rechtecks darf es keine nennenswerten Hindernisse geben, beispielsweise andere Personen als den Fahrer und den Beobachter.
Durch Störgeräusche und durch Windeinfluß hervorgerufene Anzeigen des Meßgeräts müssen mindestens 10 dB (A) unter dem zu messenden Geräuschpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluß auf die Empfindlichkeit des Mikrophons berücksichtigt wird.
Liegt die Messung weniger als 10 dB (A) unter dem späteren Meßwert, ist die ganze Messung ungültig !!
Die Nahfeldmessung (Standgeräusch) sollte wie folgt geschehen. Das Mikrofon sollte 50cm von der Auspuffmündung in gleicher Höhe, in einem Winkel von 45 Grad (+/- 10 Grad) zur Ausströmrichtung stehen. Der Abstand vom Boden sollte mindestens 20cm sein. Bei mehreren Auspuffmündungen ist die zu messen, die den höheren Geräuschpegel ergibt. Ist die Nenndrehzahl größer als 5000 U/Min, so wird mit der halben Drehzahl gemessen. Ist die Nenndrehzahl kleiner oder gleich 5000 U/Min , so wird mit dreiviertel der Drehzahl gemessen. Die Drehzahl wird induktiv abgenommen. Der Motor ist auf der ermittelten Drehzahl kurze Zeit konstant zu halten. Anschließend ist das Gas plötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen. Bei „P“ wird der abtourende Bereich mit gemessen, bei „N“ und „E“ nicht.
Es müssen drei Einzelmessungen vorgenommen werden. Der arithmetische Mittelwert ist das Ergebnis.