Nach der Verkehrsblattverlautbarung Nr. 129 vom 22. Mai 1986 (VkBl 1986 S. 306) ist die Bauartgenehmigung für Folien auf Scheiben ab 1.10.1986 erforderlich. Werden auf Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andere Weise aufgebracht, so erlischt nach § 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, es sein denn, für die Folie ist eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zulässt und die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt.
Nicht betroffen von dieser Verkehrsblattverlautbarung sind kleinere Aufkleber (z. B. Plaketten, Reklameaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen), deren Fläche kleiner als 0,1 m2 ist. Für diese Aufkleber ist keine Bauartgenehmigung erforderlich. Es darf aber keinesfalls mehr als 1⁄4 der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden, die Scheibeneinfassung muss von Aufklebern frei bleiben.
Beim Anbringen derartiger Aufkleber auf die Windschutzscheibe und andere Scheiben ist jedoch zu beachten, dass das für den Fahrzeugführer vorgeschriebene ausreichende Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein muss.